Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren

WISSENSWERTES - BEITRÄGE & GEBÜHREN

Kanalisationsbeiträge (Kanalanschlussgebühren) und Kanalbenützungsgebühren – Grundlagen, Berechnung, Zuständigkeiten

Wer hebt die Kanalisationsbeiträge und die Kanalbenützungsgebühren ein?

Die Kanalisationsbeiträge, die sogenannten Kanalanschlussgebühren und die Kanalbenützungsgebühren werden nicht direkt vom Abwasserverband, sondern von den jeweiligen Gemeinden im Verbandsgebiet eingehoben. Diese sind für die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren zuständig und richten sich dabei nach den jeweils gültigen gemeindeeigenen Kanalabgabenordnungen.

Der Kanalisationsbeitrag ist für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz besteht.

Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist die Eigentümerin/der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern diese/dieser aber mit der Bauwerkseigentümerin/dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, die Eigentümerin/der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit, verpflichtet.

Die erhobenen Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren werden für folgendes verwendet:

  • Errichtung von neuen Kanalanlagen wie z.B. die Aufschließung von neuem Bauland
  • Erweiterungen der bestehenden Kanalanlagen wie z.B. die Errichtung von Kanalhausanschlüssen
  • Erneuerung von Kanalanlagen wie z.B. aus Zustandsgründen oder hydraulischer Überlastung 
  • Technische Aufrüstung und Anpassung an gesetzliche Vorgaben
  • Instandhaltung und Sanierung der bestehenden Kanalanlagen
  • Ordnungsgemäßer Betrieb und Wartung des Kanalsystems

Somit tragen die Gebühren wesentlich zur langfristigen Funktionstüchtigkeit und Umweltverträglichkeit des öffentlichen Abwassersystems bei.

Die Höhe des Kanalisationsbeitrages wird auf Basis der Bruttogeschossfläche (BGF) eines Gebäudes und von dem vom jeweiligen Gemeinderat festgelegten Einheitssatz pro Quadratmeter Bruttogeschossfläche berechnet (Bruttogeschossfläche x Einheitssatz der Gemeinde = Kanalisationsbeitrag).

Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren dienen der jeweiligen Gemeinde unterschiedliche Grundlagen.

Die Gebühren werden laut Kanalabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde berechnet. Die Kanalabgabenordnung sowie nähere Auskünfte zur Gebührenvorschreibung erhalten Sie direkt bei Ihrer Gemeinde.

Da die Gebührensätze je nach Gemeinde unterschiedlich sind, empfehlen wir, sich direkt bei Ihrer zuständigen Gemeinde über die aktuellen Tarife und Berechnungsgrundlagen zu informieren. Der Abwasserverband arbeitet eng mit den Gemeinden im Verbandsgebiet zusammen, hat aber keine tarifrechtliche Zuständigkeit.

Stadtgemeinde Leibnitz

Hier erhalten Sie Informationen zu den Kanalanschluss- und Benützungsgebühren der Stadtgemeinde Leibnitz.

Marktgemeinde Wagna

Hier finden Sie alle relevanten Angaben zu den Anschluss- und Benützungsgebühren der Marktgemeinde Wagna.

Gemeinde Tillmitsch

Die Gemeinde Tillmitsch informiert Sie über aktuelle Tarife und Gebühren rund um den Kanalanschluss.

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